Bis zum vollendeten 18.Lebensjahr und bei schwerer Sehstörung (Sehschärfe des besseren Auges mit Brille maximal 30%) sind Brillenglas-Bestimmung und Standard-Gläserkosten Kassenleistung wie früher. Auch wird beim Augenarzt in jedem Fall auf Kassenkosten geprüft, ob die Sehstörung mit einer Sehhilfe (ganz oder teilweise) ausgeglichen werden kann, oder auf krankhaften Veränderungen der Augen beruht, z.B. Zuckerkrankheit oder Grauer Star.
Patienten ab 18 Jahren müssen sämtliche Kosten ihrer Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) selber tragen, außer wenn eine Sehhilfe zur behandlung bestimmter Erkrankungen erforderlich ist. Daher ist die gezielte Bestimmung der benötigten Brillenglaswerte keine Kassenleistung.
kann feststellen, ob und in welchem Ausmaß eine Sehverschlechterung durch eine Sehhilfe gebessert werden kann oder ausschließlich oder teilweise auf anderen Ursachen beruht.
Er berücksichtigt bei der Brillenanpassung:
Ist die Brillenglas-Bestimmung keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (siehe oben!), so müssen diese privatärztlich durchgeführten Leistungen nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden.
Herausgeber: PatienteninformationΙGemeinschaftspraxisΙFacharztpraxis für Augenheilkunde Dr. med. Christoph WehnerΙDr. med. Andreas Meyer-Rößler Ernst-Bode-Straße 17Ι27432 Bremervörde Telefon : + 49 (0) 47 61 / 22 60ΙTelefax: + 49 (0) 47 61 / 68 10 E-Mail: augen-brv@t-online.deΙInternet: www.augenpraxis-bremervoerde.de Patienteninformation herunterladenΙPatienteninformation_Brillenverordnung